Rechtliche
Rahmenbedingungen

Wenn Sie internationale Fachkräfte beschäftigen möchten, müssen Sie vorab einige Vorgaben kennen und beachten. Hier finden Sie einen Überblick, welche Rahmenbedingungen für welche Herkunftsländer und Berufe gelten.

Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt: Das müssen Sie beachten

Je nach Herkunftsland gelten für internationale Fachkräfte verschiedene Rahmenbedingungen, wenn sie nach Deutschland einreisen möchten, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Auch Sie als Arbeitsgeber müssen vorab einiges berücksichtigen. Hier erfahren Sie, wie der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für unterschiedliche Herkunftsländer geregelt ist.

Zugangsberechtigungen im Überblick

Sie möchten Fachkräfte aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz einstellen? Das ist kein Problem. Diese Personen können ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten. Sie haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Die Einstellung in manchen Berufen, zum Beispiel als Pflegekraft oder in einem medizinischen Beruf, bedarf allerdings einer Anerkennung der ausländischen Qualifikationen. Das bedeutet, dass der Beruf erst dann ausgeübt werden kann, wenn festgestellt wurde, dass die Qualifikationen dem deutschen Standard entsprechen. Dies gilt für alle reglementierten Berufe.

Möchten Sie Fachkräfte aus anderen Ländern – sogenannten Drittstaaten – einstellen, dann benötigen diese Personen zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel hängt von den Qualifikationen und dem auszuübenden Beruf ab. Es gibt verschiedene Zugangswege für Fachkräfte aus Drittstaaten, je nachdem, ob sie einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, über Berufserfahrung in Berufen, die nicht reglementiert sind, oder eine Ausbildung in Deutschland absolvieren wollen. Ungelernte Personen aus Drittstaaten können nicht nach Deutschland einreisen, um eine Beschäftigung aufzunehmen. 

Bevor Ihre internationale Fachkraft ihre Beschäftigung aufnehmen darf, ist in den meisten Fällen eine Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung des Abschlusses zwingend notwendig. In reglementierten Berufen ist es darüber hinaus wichtig, dass eine Berufsausübungserlaubnis durch die dafür zuständige Behörde vor Beschäftigungsaufnahme vorliegt. In der Regel ist zudem die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. 

Weitere Informationen, wie Sie Ihre Fachkraft beim Anerkennungsverfahren unterstützen können und was Sie als Arbeitgeber beachten müssen, finden Sie hier

Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, der Republik Nordmazedonien und Serbien gilt die sogenannte „Westbalkanregelung“. Sie erhalten unabhängig von einer formalen Qualifikation und in Berufen, die nicht reglementiert sind, eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, wenn ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Tätigkeiten in der Leiharbeit sind ausgenommen.  

Seit Juni 2024 ist die ursprünglich befristete Regelung entfristet. Jährlich dürfen bis zu 50.000 Personen aus den Westbalkanstaaten für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit muss jedoch weiterhin dem Visumsverfahren zustimmen.

Diese Zustimmung können Sie online beantragen: Vorabzustimmung für Personen aus einem Westbalkanland beantragen.

Hier finden Sie Unterstützung.

In Rheinland-Pfalz gibt es zahlreiche Anlaufstellen, die Ihnen dabei helfen, sich bei den rechtlichen Vorgaben zurechtzufinden.

Ob telefonische Beratung oder persönliches Gespräch – hier erfahren Sie, an wen Sie sich für Unterstützung wenden können, wenn Sie internationale Fachkräfte einstellen möchten.  

Jetzt Anlaufstelle finden