Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland müssen Sie einige rechtliche Rahmenbedingungen kennen und auch beachten.

Bei der Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland müssen Sie einige rechtliche Rahmenbedingungen kennen und auch beachten.
Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA Staaten
Sie möchten Fachkräfte aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz einstellen? Das ist kein Problem. Diese Personen können ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten. Sie haben uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Bitte beachten Sie, dass die Einstellung in manchen Berufen (z. B. als Pflegekraft oder Mediziner) einer Anerkennung der ausländischen Qualifikationen bedarf. Das bedeutet, dass der Beruf erst dann ausgeübt werden kann, wenn festgestellt wurde, dass die Qualifikationen dem deutschen Standard entsprechen. Dies trifft auf alle reglementierten Berufe zu. Hier finden Sie eine Liste der reglementierten Berufe. Die Seite "Unternehmen Berufsanerkennung" informiert speziell Unternehmen über die Möglichkeiten und Vorteile der beruflichen Ankerkennung.
Personen aus Drittstaaten
Möchten Sie Fachkräfte aus anderen Ländern (sog. Drittstaaten) einstellen, dann benötigen diese Personen zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Welchen Aufenthaltstitel Sie bekommen können, hängt von ihren Qualifikationen und dem auszuübenden Beruf ab. Es gibt verschiedene Zugangswege für Fachkräfte aus Drittstaaten, je nachdem, ob sie einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, über Berufserfahrung in nicht-reglementierten Berufen verfügen oder eine Ausbildung in Deutschland absolvieren wollen. Ungelernte Personen aus Drittstaaten können nicht nach Deutschland einreisen, um eine Beschäftigung aufzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung des Abschlusses zwingend notwendig ist. In reglementierten Berufen ist es darüber hinaus wichtig, dass eine Berufsausübungserlaubnis vor Beschäftigungsaufnahme vorliegt. In der Regel ist zudem die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Sie möchten Ihre Fachkraft beim Anerkennungsverfahren unterstützen? Informationen zu Fragen der Anerkennung ausländischer Zeugnisse und im Ausland erworbener Berufsqualifikationen sowie Abwicklung der Verfahren zur Anerkennung können Sie in Rheinland-Pfalz an die Welcome Center richten. Die Seite "Unternehmen Berufsanerkennung" informiert speziell Unternehmen über die Möglichkeiten und Vorteile der beruflichen Ankerkennung.
Bei Fragen rund um die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen und zu den Möglichkeiten, diese Gleichwertigkeit über Nachqualifizierung zu erlangen, informieren die Beratungsstellen des IQ-Netzwerkes in Rheinland-Pfalz.
Staatsangehörige aus den Westbalkan-Staaten
Für Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegros, der Republik Nordmazedonien und Serbien gilt die sogenannte „Westbalkanregelung“. Sie erhalten unabhängig von einer formalen Qualifikation und für nicht reglementierte Berufe eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, wenn ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt. Tätigkeiten in der Leiharbeit sind ausgenommen. Die Agentur für Arbeit prüft die Verfügbarkeit von einheimischen Kräften (Vorrangprüfung). Weitere Informationen finden Sie hier.